(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolls obliegt dem Schriftführer der Dienststellenpersonalvertretung.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
a) | den Tag und die Dauer der Versammlung; | |||||||||
b) | die Tagesordnung der Versammlung; | |||||||||
c) | die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle; | |||||||||
d) | die Anträge in wörtlicher Fassung; | |||||||||
e) | die Beschlüsse in wörtlicher Fassung; | |||||||||
f) | das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen; | |||||||||
g) | die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.); | |||||||||
h) | eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung. |
(3) Das Protokoll ist vom Schriftführer der Dienststellenpersonalvertretung sowie vom Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen.
(4) Jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
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