(1) Die erste Sitzung der Personalvertretung ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder teilnehmen können.
(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung der Personalvertretung hat jener Personalvertreter zu führen, der die Sitzung einberufen hat, im Verhinderungsfall jedoch das an Lebensjahren älteste bzw. nächstälteste Mitglied der stärksten Fraktion.
(3) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll zu führen hat.
(5) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
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