(1) Die Tagesordnung der Sitzung einer Personalvertretung ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung selbst beschlossen werden.
(3) Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung ist das Protokoll der letzten Sitzung genehmigen zu lassen.
(4) Die seit der letzten Sitzung eingelangten und erledigten Anträge sind der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.
0 Kommentare zu § 4 NÖ LPG