(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können.
(2) Bei der Festlegung des Termins der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.
(4) Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen, ist schriftlich an den Obmann der Dienststellenpersonalvertretung zu richten.
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