(1) Schriftstücke, die namens der Personalvertretung ausgefertigt werden, sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder von einem vom Obmann ermächtigten Mitglied zu unterzeichnen.
(2) Beschlüsse der Personalvertretung können vor der Genehmigung des den Beschluß enthaltenden Protokolls ausgefertigt werden, wenn es die Personalvertretung ausdrücklich beschließt.
(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressen ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein. Eine Beglaubigung durch die ausfertigende Kanzlei ist zulässig.
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