(1) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Ist zur festgesetzten Zeit die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so kann die Sitzung nach Ablauf einer halben Stunde eröffnet werden und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
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