(1) In den Sitzungen der Personalvertretungen führt der Obmann und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz.
(2) Im Falle der Verhinderung des Obmannes oder seines Stellvertreters hat in den Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung das an Lebensjahren älteste Mitglied der stärksten Fraktion und im Falle seiner Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied den Vorsitz zu führen.
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