§ 17 NÖ LPG Teildienststellenversammlung

NÖ LPG - NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Auf die Teildienststellenversammlungen finden die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 insoweit sinngemäße Anwendung, als die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt sind. Dies gilt nicht für die Personalvertreter; diese dürfen jedoch nur einmal abstimmen. Ihre Stimmabgabe ist im Protokoll festzuhalten.

(2) Für jede Teildienststellenversammlung ist ein eigenes Protokoll abzufassen, welches den Bestimmungen des § 16 zu entsprechen hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 NÖ LPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 NÖ LPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 NÖ LPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 NÖ LPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 NÖ LPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 NÖ LPG
§ 18 NÖ LPG