(1) Auf die Teildienststellenversammlungen finden die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 insoweit sinngemäße Anwendung, als die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt sind. Dies gilt nicht für die Personalvertreter; diese dürfen jedoch nur einmal abstimmen. Ihre Stimmabgabe ist im Protokoll festzuhalten.
(2) Für jede Teildienststellenversammlung ist ein eigenes Protokoll abzufassen, welches den Bestimmungen des § 16 zu entsprechen hat.
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