§ 5 NÖ LPG Debatte

NÖ LPG - NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied der Personalvertretung als ersten das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag der Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wurde.

(2) Der Vorsitzende hat zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen.

(3) Jedes Mitglied der Personalvertretung ist berechtigt sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.

(4) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste anzulegen.

(5) Die Personalvertretung kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.

(6) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig.

(7) Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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