Auf die Geschäftsführung der Wahlkommissionen finden die Bestimmungen des Abschnittes I insoweit sinngemäße Anwendung, als durch die Personalvertretungswahlordnung nichts anderes bestimmt wird. Die Wahlkommissionen können im Verfahren gemäß § 18 Abs. 7 und 8 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, aus ihrer Mitte einen Berichterstatter bestimmen, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Entscheidungsentwurfes, und die Antragstellung in der Wahlkommission obliegt.
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