§ 18 NÖ LPG Geschäftsführung der Wahlkommissionen

NÖ LPG - NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Auf die Geschäftsführung der Wahlkommissionen finden die Bestimmungen des Abschnittes I insoweit sinngemäße Anwendung, als durch die Personalvertretungswahlordnung nichts anderes bestimmt wird. Die Wahlkommissionen können im Verfahren gemäß § 18 Abs. 7 und 8 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, aus ihrer Mitte einen Berichterstatter bestimmen, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Entscheidungsentwurfes, und die Antragstellung in der Wahlkommission obliegt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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