§ 6 NÖ LPG Sitzungsordnung

NÖ LPG - NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.

(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied der Personalvertretung durch den Ruf “Zur Ordnung” die Mißbilligung des Verhaltens auszusprechen.

(3) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Personalvertretung, das in seinen Ausführungen vom Thema der Tagesordnung weitgehend abweicht, mit dem Ruf “Zur Sache” ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende in einer Sitzung einen Redner bereits zweimal “Zur Sache” ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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