(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.
(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem von der Dienststellenpersonalvertretung bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung jedenfalls geheim abzustimmen ist.
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