(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten.
(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe des Ortes sowie der Tagesordnung so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Mitglieder der Personalvertretungen die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(3) Ohne Einhaltung der im Absatz 2 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen der Personalvertretungen gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung die Mehrheit der Mitglieder Folge leisten oder die Abwesenden, die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
(4) Der Obmann oder sein Stellvertreter haben eine Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder oder wenigstens von zwei Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung verlangt wird.
(5) Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters sowie im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion und im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied vorzubereiten und einzuberufen.
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