§ 9 NÖ LPG Inhalt des Protokolls

NÖ LPG - NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Protokoll hat zu enthalten:

a)

den Tag und die Dauer der Sitzung;

b)

die Namen der anwesenden Mitglieder der Personalvertretung;

c)

die Namen der entschuldigten Mitglieder;

d)

die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung;

e)

die Anträge in wörtlicher Fassung;

f)

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

g)

das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;

h)

den wesentlichen Inhalt der Debatten;

i)

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

j)

die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen.

(2) Die Personalvertretung kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.

(3) Die von der Personalvertretung gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Die Personalvertretung kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

(4) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung der Personalvertretung nach Eröffnung und Feststellung der Beschlußfähigkeit genehmigen zu lassen.

(5) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

(6) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die Personalvertretung. Es ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.

(7) Den Mitgliedern der Personalvertretung ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

(8) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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