§ 20 NÖ LPG Wahrung der Zuständigkeit und Verständigung der Landespersonalvertretung

NÖ LPG - NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Fällt eine Angelegenheit nicht in den Bereich der Dienststellenpersonalvertretung, bei der sie anhängig gemacht wurde, so hat diese die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen an den Obmann der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung weiterzuleiten oder dem Obmann der Landespersonalvertretung zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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