Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für den Absatz, die Verwertung, die Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel sowie für die Absatzwerbung und Marktberichterstattung können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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