§ 11 NÖ LG Absatz und Vermarktung

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

Für den Absatz, die Verwertung, die Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel sowie für die Absatzwerbung und Marktberichterstattung können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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