Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024
Für den Absatz, die Verwertung, die Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel sowie für die Absatzwerbung und Marktberichterstattung können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 NÖ LG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NÖ LG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 NÖ LG