(1) Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Form von Maschinen- und Betriebshilferingen können durch Gewährung von Beihilfen zu den Organisations- und Betriebskosten gefördert werden.
(2) Sonstige Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinschaftlichen Erzeugung, sowie Be- und Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte können durch Maßnahmen im Sinne des § 5 gefördert werden.
(3) Gegenstand der Förderung nach Abs. 2 kann die Erleichterung der Errichtung von Anlagen sowie der Anschaffung von Maschinen und Geräten sein.
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