§ 4 NÖ LG Förderungsgrundsätze

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

(1) Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind daraufhin auszurichten, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt wird.

(2) Zur bestmöglichen Erreichung der in den §§ 2 und 3 genannten Förderungsziele kann die Gewährung von Förderungen an Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art gebunden werden.

(3) Soweit es zur gezielten regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen zweckmäßig ist, können Regional- und Spezialprogramme erstellt und den Förderungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.

(4) Bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist auf die Land- und Forstwirtschaft des Grenzlandes, auf die Bergbauernbetriebe sowie auf die Belange der Raumordnung und der Dorferneuerung besonders Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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