§ 4 NÖ LG Förderungsgrundsätze

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind daraufhin auszurichten, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt wird.

(2) Zur bestmöglichen Erreichung der in den §§ 2 und 3 genannten Förderungsziele kann die Gewährung von Förderungen an Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art gebunden werden.

(3) Soweit es zur gezielten regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen zweckmäßig ist, können Regional- und Spezialprogramme erstellt und den Förderungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.

(4) Bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist auf die Land- und Forstwirtschaft des Grenzlandes, auf die Bergbauernbetriebe sowie auf die Belange der Raumordnung und der Dorferneuerung besonders Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ LG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ LG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ LG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ LG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ LG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 NÖ LG
§ 5 NÖ LG