(1) Die Herstellung und Erhaltung von ländlichen Wegen sowie von Be- und Entwässerungsanlagen kann durch Gewährung eines Zinsenzuschusses gefördert werden, wobei die Herstellung und Erhaltung nach Möglichkeit gemeinschaftlich erfolgen soll.
(2) An Stelle der im Absatz 1 genannten Zinsenzuschüsse oder zusätzlich zu diesen können Beihilfen gewährt werden.
(3) Für die Durchführung von Geländekorrekturen und Kultivierungen können Beihilfen gewährt werden.
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