§ 14 NÖ LG Wegebau, Be- und Entwässerungsanlagen, Geländekorrekturen, Kultivierungen

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

(1) Die Herstellung und Erhaltung von ländlichen Wegen sowie von Be- und Entwässerungsanlagen kann durch Gewährung eines Zinsenzuschusses gefördert werden, wobei die Herstellung und Erhaltung nach Möglichkeit gemeinschaftlich erfolgen soll.

(2) An Stelle der im Absatz 1 genannten Zinsenzuschüsse oder zusätzlich zu diesen können Beihilfen gewährt werden.

(3) Für die Durchführung von Geländekorrekturen und Kultivierungen können Beihilfen gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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