§ 14 NÖ LG Wegebau, Be- und Entwässerungsanlagen, Geländekorrekturen, Kultivierungen

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Herstellung und Erhaltung von ländlichen Wegen sowie von Be- und Entwässerungsanlagen kann durch Gewährung eines Zinsenzuschusses gefördert werden, wobei die Herstellung und Erhaltung nach Möglichkeit gemeinschaftlich erfolgen soll.

(2) An Stelle der im Absatz 1 genannten Zinsenzuschüsse oder zusätzlich zu diesen können Beihilfen gewährt werden.

(3) Für die Durchführung von Geländekorrekturen und Kultivierungen können Beihilfen gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NÖ LG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ LG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NÖ LG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NÖ LG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NÖ LG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 NÖ LG
§ 15 NÖ LG