Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024
Zur Verbesserung der Lage der Bäuerin können Förderungsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere
1.
zur Rationalisierung der Hauswirtschaft;
2.
zur Ermöglichung eines Erholungsaufenthaltes der Bäuerin.
3.
zur Gewährung der Leistung der Betriebshilfe.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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