§ 15 NÖ LG Ausbau des Strom- und Telefonnetzes

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Anschluß noch nicht elektrifizierter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an das Stromversorgungsnetz sowie die Verstärkung bestehender Versorgungsleitungen im ländlichen Raum können durch Beihilfen gefördert werden.

(2) Der Ausbau des Telefonnetzes im ländlichen Raum kann durch Vorfinanzierung der Errichtungskosten neuer Wählämter und durch Gewährung von Beihilfen zu den Anschlußkosten für Telefongemeinschaften und Einzelanschlüssen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gefördert werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 NÖ LG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NÖ LG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 NÖ LG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 NÖ LG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 NÖ LG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 NÖ LG
§ 16 NÖ LG