(1) Der Anschluß noch nicht elektrifizierter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an das Stromversorgungsnetz sowie die Verstärkung bestehender Versorgungsleitungen im ländlichen Raum können durch Beihilfen gefördert werden.
(2) Der Ausbau des Telefonnetzes im ländlichen Raum kann durch Vorfinanzierung der Errichtungskosten neuer Wählämter und durch Gewährung von Beihilfen zu den Anschlußkosten für Telefongemeinschaften und Einzelanschlüssen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gefördert werden.
0 Kommentare zu § 15 NÖ LG