§ 6 NÖ LG Förderungsrichtlinien

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Soweit dies zur Durchführung einzelner Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen.

(2) Die Richtlinien haben je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderliche Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die Art und den Umfang der Förderung;

2.

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

3.

die Art der Einbringung und Behandlung der Ansuchen sowie die Form der Erledigung;

4.

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;

5.

die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungsmittel.

(3) Die Förderungsrichtlinien sind in geeigneter Weise den Interessenten zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ LG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ LG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ LG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ LG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ LG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 NÖ LG
§ 7 NÖ LG