(1) Soweit dies zur Durchführung einzelner Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderliche Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die Art und den Umfang der Förderung; | |||||||||
2. | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen; | |||||||||
3. | die Art der Einbringung und Behandlung der Ansuchen sowie die Form der Erledigung; | |||||||||
4. | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel; | |||||||||
5. | die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungsmittel. |
(3) Die Förderungsrichtlinien sind in geeigneter Weise den Interessenten zugänglich zu machen.
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