Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, insbesondere in ihren Formen der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern.
Allgemeine Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind:
1. | Die Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft als Voraussetzung für einen funktionsfähigen ländlichen Raum; | |||||||||
2. | die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Zu- oder Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensstandard nachhaltig sichern; | |||||||||
3. | die Anhebung und Sicherung der Einkommen bäuerlicher Familienbetriebe, um eine den geänderten strukturellen Verhältnissen und dem technischen Fortschritt entsprechende rationelle Wirtschaftsführung zu gewährleisten; | |||||||||
4. | die Anpassung der sozialen Verhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung an die sozialen Verhältnisse der übrigen Bevölkerung; | |||||||||
5. | die Verbesserung des Gesundheitszustandes der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung; | |||||||||
6. | die Sicherung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen guter Qualität; | |||||||||
7. | die Sicherung land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen unter Bedachtnahme auf die Erreichung einer möglichst hohen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsproduktivität; | |||||||||
8. | die Sicherung einer für die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft notwendigen Mindestanzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; | |||||||||
9. | die Sicherung und Verbesserung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes; | |||||||||
10. | die Ausgestaltung und Erhaltung einer auf die Ziele dieses Gesetzes Bedacht nehmenden ländlichen Infrastruktur; | |||||||||
11. | der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen. |
(1) Besondere Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind:
1. | Der Ausbau der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsberatung für die Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe; | |||||||||
2. | die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen beruflichen Aus- und Weiterbildung; | |||||||||
3. | die Verbesserung der Produktionsgrundlagen, der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere durch Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit; | |||||||||
4. | die Sicherung des Absatzes und der rationellen Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Produkte; | |||||||||
5. | der Ausbau und die Aufrechterhaltung eines Betriebshelfer- und Dorfhelferinnendienstes; | |||||||||
6. | die Verbesserung der Lage der Bäuerin; | |||||||||
7. | die Herstellung und Erhaltung von ländlichen Wegen und Forststraßen sowie von Be- und Entwässerungsanlagen; | |||||||||
8. | die Durchführung von Geländekorrekturen und Kultivierungen; | |||||||||
9. | der verstärkte Ausbau des Strom- und Telefonnetzes im ländlichen Raum; | |||||||||
10. | die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; | |||||||||
11. | die Förderung des Neu- und Umbaues von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden; | |||||||||
12. | die Verbesserung der Agrarstruktur durch Grundzusammenlegung und Siedlungsmaßnahmen; | |||||||||
13. | die Förderung der sicherheitstechnischen Einrichtungen der land- und forstwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe; | |||||||||
14. | die Förderung der für die Kultur- und Erholungslandschaft bedeutsamen Wirkungen des Waldes, insbesondere des Schutz- und Erholungswaldes. | |||||||||
15. | die Förderung des land- und forstwirtschaftlichen Forschungs- und Versuchswesens sowie der Öffentlichkeitsinformation; | |||||||||
16. | die Förderung der Errichtung von umweltfreundlichen Anlagen zur Gewinnung von Energien aus Stoffen, die in landwirtschaftlichen Betrieben vorhanden sind oder dort erzeugt werden können (Alternativenergien). |
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten besonderen Ziele können auf Grund dieses Gesetzes nur gefördert werden, wenn sie den allgemeinen Zielen (§ 2) entsprechen.
(1) Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind daraufhin auszurichten, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt wird.
(2) Zur bestmöglichen Erreichung der in den §§ 2 und 3 genannten Förderungsziele kann die Gewährung von Förderungen an Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art gebunden werden.
(3) Soweit es zur gezielten regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen zweckmäßig ist, können Regional- und Spezialprogramme erstellt und den Förderungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.
(4) Bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist auf die Land- und Forstwirtschaft des Grenzlandes, auf die Bergbauernbetriebe sowie auf die Belange der Raumordnung und der Dorferneuerung besonders Bedacht zu nehmen.
Die Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:
1. | Schulung und Beratung; | |||||||||
2. | Gewährung von Darlehen, Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen; | |||||||||
3. | Gewährung von Beihilfen und sonstigen Geldleistungen; | |||||||||
4. | Gewährung von Ausgleichszahlungen; | |||||||||
5. | Übernahme von Ausfallbürgschaften; | |||||||||
6. | Dienst- und Sachleistungen. |
(1) Soweit dies zur Durchführung einzelner Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderliche Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die Art und den Umfang der Förderung; | |||||||||
2. | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen; | |||||||||
3. | die Art der Einbringung und Behandlung der Ansuchen sowie die Form der Erledigung; | |||||||||
4. | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel; | |||||||||
5. | die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungsmittel. |
(3) Die Förderungsrichtlinien sind in geeigneter Weise den Interessenten zugänglich zu machen.
Für die Bereitstellung der zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendigen Mittel ist nach Maßgabe des Voranschlages des Landes vorzusorgen. Hiebei ist auf den Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich Bedacht zu nehmen.
Die mit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsberatung befaßten Einrichtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielvorstellungen der §§ 2 und 3 leiten zu lassen und insbesondere bei der Durchführung nachstehender Maßnahmen mitzuwirken:
1. | Erstellung von aufeinander abgestimmten Produktionsleitlinien für Kleinproduktionsgebiete, die den Marktgegebenheiten anzupassen sind, sowie die Ausrichtung der Betriebsberatung nach diesen Produktionsleitlinien; | |||||||||
2. | Entwicklung betriebswirtschaftlicher Modelle für die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Produktionsgebiete mit Hilfe moderner betriebswirtschaftlicher Planungstechniken und Anwendung dieser Modelle für die land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung bei Entscheidungen über größere Investitionen; | |||||||||
3. | Intensivierung der sozialökonomischen Beratung. |
Zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden, die der Hebung der Wirtschaftlichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung einschließlich des Weinbaues sowie sonstiger Formen der Gewinnung und Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse sowie der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zur Pflege der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes dienen.
(1) Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Form von Maschinen- und Betriebshilferingen können durch Gewährung von Beihilfen zu den Organisations- und Betriebskosten gefördert werden.
(2) Sonstige Zusammenschlüsse von Inhabern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinschaftlichen Erzeugung, sowie Be- und Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte können durch Maßnahmen im Sinne des § 5 gefördert werden.
(3) Gegenstand der Förderung nach Abs. 2 kann die Erleichterung der Errichtung von Anlagen sowie der Anschaffung von Maschinen und Geräten sein.
Für den Absatz, die Verwertung, die Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel sowie für die Absatzwerbung und Marktberichterstattung können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden.
Zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen ist ein Betriebshilfedienst (Betriebshelfer- und Dorfhelferinnendienst) aufrecht zu erhalten und auszubauen. Die im Rahmen dieses Dienstes eingesetzten Personen müssen eine entsprechende Ausbildung besitzen und für die Verrichtung der in Betracht kommenden Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geeignet sein. Sie sollen bei Ausfall des Betriebsführers oder eines familienangehörigen Mitarbeiters, wie insbesondere bei Tod, Krankheit, Unfall, Entbindung, Kuraufenthalt, Erholungsaufenthalt, Urlaub sowie beim Besuch beruflicher Weiterbildungsveranstaltungen den ungestörten Arbeitsablauf in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewährleisten.
Zur Verbesserung der Lage der Bäuerin können Förderungsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere
1. | zur Rationalisierung der Hauswirtschaft; | |||||||||
2. | zur Ermöglichung eines Erholungsaufenthaltes der Bäuerin. | |||||||||
3. | zur Gewährung der Leistung der Betriebshilfe. |
(1) Die Herstellung und Erhaltung von ländlichen Wegen sowie von Be- und Entwässerungsanlagen kann durch Gewährung eines Zinsenzuschusses gefördert werden, wobei die Herstellung und Erhaltung nach Möglichkeit gemeinschaftlich erfolgen soll.
(2) An Stelle der im Absatz 1 genannten Zinsenzuschüsse oder zusätzlich zu diesen können Beihilfen gewährt werden.
(3) Für die Durchführung von Geländekorrekturen und Kultivierungen können Beihilfen gewährt werden.
(1) Der Anschluß noch nicht elektrifizierter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an das Stromversorgungsnetz sowie die Verstärkung bestehender Versorgungsleitungen im ländlichen Raum können durch Beihilfen gefördert werden.
(2) Der Ausbau des Telefonnetzes im ländlichen Raum kann durch Vorfinanzierung der Errichtungskosten neuer Wählämter und durch Gewährung von Beihilfen zu den Anschlußkosten für Telefongemeinschaften und Einzelanschlüssen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gefördert werden.
Zur Erhaltung der Bodenqualität, der kleinklimatischen Gegebenheiten sowie der Grundwasserverhältnisse in erhaltungs- bzw. verbesserungsbedürftigen Gebieten (Flugerdegebiete, Verkarstungsflächen, Umgebung von Industrieorten etc.) sollen Bodenschutzeinrichtungen bzw. -anlagen geschaffen und erhalten und sonstige geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
(1) Im Interesse der Gestaltung und Erhaltung der Kulturund Erholungslandschaft werden zur Sicherheit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke die Bewirtschaftungserschwernisse durch Ausgleichszahlungen abgegolten.
(2) Ausgleichszahlungen können insbesondere gewährt werden als:
1. | Bewirtschaftungsprämien, bezogen auf den Schwierigkeitsgrad der Bewirtschaftung, auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche oder auf den Tierbestand; | |||||||||
2. | Almauftriebsprämien, bezogen auf den Stand der aufgetriebenen Tiere; |
(3) Bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen sind landschaftspflegerische Leistungen in Eignungs- oder Ausbaustandorten des Fremdenverkehrs oder in Natur- und Landschaftsschutzgebieten besonders zu berücksichtigen.
Der im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben vornehmlich dem Fremden- und Erholungsverkehr dienende Ausbau von Privatzimmern und sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen ist durch Maßnahmen im Sinne des § 5 zu fördern.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 15. Oktober einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich zu erstatten. Dieser Bericht hat eine Zusammenstellung aller auf Grund dieses Gesetzes im Vorjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen sowie der im folgenden Jahr zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes für notwendig erachteten Maßnahmen zu enthalten.
(2) Zur Beratung des gemäß Abs. 1 zu erstellenden Berichtes vor seiner Vorlage an den Landtag wird beim Amt der NÖ Landesregierung eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören weiters je zwei Vertreter der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich sowie vier weitere Personen, die Landwirte oder Sachverständige der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft sind, an.
(3) Die Vertreter der Kammern werden durch diese bestellt, die vier Landwirte oder Sachverständigen durch den Vorsitzenden. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Soweit zur Durchführung der nach Absatz 1 für notwendig erachteten Maßnahmen die Bereitstellung von Landesmitteln notwendig ist, hat die Landesregierung hiefür im Entwurf des jeweiligen Landesvoranschlages Vorsorge zu treffen.
(5) Personenbezogene und andere Daten, die für den Zweck der Erstellung des Berichtes erhoben oder festgehalten wurden und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne Einwilligung der Betriebsinhaber für andere Zwecke nicht herangezogen werden, es sei denn, die Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck wäre bereits nach Art. 6 Abs. 4 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zulässig.
Die Durchführung von Förderungsaufgaben nach diesem Gesetz obliegt der Landesregierung sowie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach Maßgabe ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches.
§ 19 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
NÖ Landwirtschaftsgesetz
StF: LGBl. 6100-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen: