§ 16 NÖ LG Erhaltung und Verbesserung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Erhaltung der Bodenqualität, der kleinklimatischen Gegebenheiten sowie der Grundwasserverhältnisse in erhaltungs- bzw. verbesserungsbedürftigen Gebieten (Flugerdegebiete, Verkarstungsflächen, Umgebung von Industrieorten etc.) sollen Bodenschutzeinrichtungen bzw. -anlagen geschaffen und erhalten und sonstige geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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