Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die Bereitstellung der zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendigen Mittel ist nach Maßgabe des Voranschlages des Landes vorzusorgen. Hiebei ist auf den Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 NÖ LG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ LG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 NÖ LG