§ 7 NÖ LG Bereitstellung von Landesmitteln

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.07.2024

Für die Bereitstellung der zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendigen Mittel ist nach Maßgabe des Voranschlages des Landes vorzusorgen. Hiebei ist auf den Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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