§ 1 NÖ LG Förderungsträger

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, insbesondere in ihren Formen der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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