§ 19 NÖ LG Bericht

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 15. Oktober einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich zu erstatten. Dieser Bericht hat eine Zusammenstellung aller auf Grund dieses Gesetzes im Vorjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen sowie der im folgenden Jahr zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes für notwendig erachteten Maßnahmen zu enthalten.

(2) Zur Beratung des gemäß Abs. 1 zu erstellenden Berichtes vor seiner Vorlage an den Landtag wird beim Amt der NÖ Landesregierung eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören weiters je zwei Vertreter der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich sowie vier weitere Personen, die Landwirte oder Sachverständige der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft sind, an.

(3) Die Vertreter der Kammern werden durch diese bestellt, die vier Landwirte oder Sachverständigen durch den Vorsitzenden. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Soweit zur Durchführung der nach Absatz 1 für notwendig erachteten Maßnahmen die Bereitstellung von Landesmitteln notwendig ist, hat die Landesregierung hiefür im Entwurf des jeweiligen Landesvoranschlages Vorsorge zu treffen.

(5) Personenbezogene und andere Daten, die für den Zweck der Erstellung des Berichtes erhoben oder festgehalten wurden und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne Einwilligung der Betriebsinhaber für andere Zwecke nicht herangezogen werden, es sei denn, die Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck wäre bereits nach Art. 6 Abs. 4 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zulässig.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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