(1) Besondere Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind:
1. | Der Ausbau der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsberatung für die Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe; | |||||||||
2. | die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen beruflichen Aus- und Weiterbildung; | |||||||||
3. | die Verbesserung der Produktionsgrundlagen, der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere durch Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit; | |||||||||
4. | die Sicherung des Absatzes und der rationellen Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Produkte; | |||||||||
5. | der Ausbau und die Aufrechterhaltung eines Betriebshelfer- und Dorfhelferinnendienstes; | |||||||||
6. | die Verbesserung der Lage der Bäuerin; | |||||||||
7. | die Herstellung und Erhaltung von ländlichen Wegen und Forststraßen sowie von Be- und Entwässerungsanlagen; | |||||||||
8. | die Durchführung von Geländekorrekturen und Kultivierungen; | |||||||||
9. | der verstärkte Ausbau des Strom- und Telefonnetzes im ländlichen Raum; | |||||||||
10. | die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; | |||||||||
11. | die Förderung des Neu- und Umbaues von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden; | |||||||||
12. | die Verbesserung der Agrarstruktur durch Grundzusammenlegung und Siedlungsmaßnahmen; | |||||||||
13. | die Förderung der sicherheitstechnischen Einrichtungen der land- und forstwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe; | |||||||||
14. | die Förderung der für die Kultur- und Erholungslandschaft bedeutsamen Wirkungen des Waldes, insbesondere des Schutz- und Erholungswaldes. | |||||||||
15. | die Förderung des land- und forstwirtschaftlichen Forschungs- und Versuchswesens sowie der Öffentlichkeitsinformation; | |||||||||
16. | die Förderung der Errichtung von umweltfreundlichen Anlagen zur Gewinnung von Energien aus Stoffen, die in landwirtschaftlichen Betrieben vorhanden sind oder dort erzeugt werden können (Alternativenergien). |
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten besonderen Ziele können auf Grund dieses Gesetzes nur gefördert werden, wenn sie den allgemeinen Zielen (§ 2) entsprechen.
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