§ 9 NÖ LG Verbesserung der Produktionsgrundlagen

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

Zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen können Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 5 getroffen werden, die der Hebung der Wirtschaftlichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung einschließlich des Weinbaues sowie sonstiger Formen der Gewinnung und Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse sowie der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zur Pflege der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes dienen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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