§ 12 NÖ LG Betriebshilfedienst

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

Zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen ist ein Betriebshilfedienst (Betriebshelfer- und Dorfhelferinnendienst) aufrecht zu erhalten und auszubauen. Die im Rahmen dieses Dienstes eingesetzten Personen müssen eine entsprechende Ausbildung besitzen und für die Verrichtung der in Betracht kommenden Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geeignet sein. Sie sollen bei Ausfall des Betriebsführers oder eines familienangehörigen Mitarbeiters, wie insbesondere bei Tod, Krankheit, Unfall, Entbindung, Kuraufenthalt, Erholungsaufenthalt, Urlaub sowie beim Besuch beruflicher Weiterbildungsveranstaltungen den ungestörten Arbeitsablauf in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewährleisten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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