§ 20 NÖ LG Durchführung

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.07.2024

Die Durchführung von Förderungsaufgaben nach diesem Gesetz obliegt der Landesregierung sowie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach Maßgabe ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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