Allgemeine Ziele von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind:
1. | Die Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft als Voraussetzung für einen funktionsfähigen ländlichen Raum; | |||||||||
2. | die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Zu- oder Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensstandard nachhaltig sichern; | |||||||||
3. | die Anhebung und Sicherung der Einkommen bäuerlicher Familienbetriebe, um eine den geänderten strukturellen Verhältnissen und dem technischen Fortschritt entsprechende rationelle Wirtschaftsführung zu gewährleisten; | |||||||||
4. | die Anpassung der sozialen Verhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung an die sozialen Verhältnisse der übrigen Bevölkerung; | |||||||||
5. | die Verbesserung des Gesundheitszustandes der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung; | |||||||||
6. | die Sicherung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen guter Qualität; | |||||||||
7. | die Sicherung land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen unter Bedachtnahme auf die Erreichung einer möglichst hohen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsproduktivität; | |||||||||
8. | die Sicherung einer für die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft notwendigen Mindestanzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; | |||||||||
9. | die Sicherung und Verbesserung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes; | |||||||||
10. | die Ausgestaltung und Erhaltung einer auf die Ziele dieses Gesetzes Bedacht nehmenden ländlichen Infrastruktur; | |||||||||
11. | der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen. |
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