Die Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:
1. | Schulung und Beratung; | |||||||||
2. | Gewährung von Darlehen, Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen; | |||||||||
3. | Gewährung von Beihilfen und sonstigen Geldleistungen; | |||||||||
4. | Gewährung von Ausgleichszahlungen; | |||||||||
5. | Übernahme von Ausfallbürgschaften; | |||||||||
6. | Dienst- und Sachleistungen. |
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