§ 17 NÖ LG Ausgleichszahlungen

NÖ LG - NÖ Landwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Interesse der Gestaltung und Erhaltung der Kulturund Erholungslandschaft werden zur Sicherheit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke die Bewirtschaftungserschwernisse durch Ausgleichszahlungen abgegolten.

(2) Ausgleichszahlungen können insbesondere gewährt werden als:

1.

Bewirtschaftungsprämien, bezogen auf den Schwierigkeitsgrad der Bewirtschaftung, auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche oder auf den Tierbestand;

2.

Almauftriebsprämien, bezogen auf den Stand der aufgetriebenen Tiere;

(3) Bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen sind landschaftspflegerische Leistungen in Eignungs- oder Ausbaustandorten des Fremdenverkehrs oder in Natur- und Landschaftsschutzgebieten besonders zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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