(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie in Niederösterreich.
(2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. | der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
2. | eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen, | |||||||||
3. | durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten, | |||||||||
4. | einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt werden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität, die Lieferung und auf den Umweltschutz beziehen, | |||||||||
5. | die Weiterentwicklung der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten, | |||||||||
6. | die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen, | |||||||||
7. | die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen, | |||||||||
8. | das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen und | |||||||||
9. | das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen. |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. | “Agentur”: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG; | |||||||||
2. | “Anschlussleistung”: jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung; | |||||||||
3. | “Ausgleichsenergie”: die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann; | |||||||||
3a. | “Ausfallsreserve”: jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerksblocks in der Regelzone dient; | |||||||||
4. | “Betriebsstätte”: jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird; | |||||||||
5. | “Bilanzgruppe”: die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt; | |||||||||
6. | “Bilanzgruppenkoordinator”: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt; | |||||||||
7. | “Bilanzgruppenverantwortlicher”: eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt; | |||||||||
7a. | “Bürgerenergiegemeinschaft”: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird; | |||||||||
7b. | “Demonstrationsprojekt”: ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt; | |||||||||
8. | “dezentrale Erzeugungsanlage”: eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die überwiegend der Eigenversorgung dient; | |||||||||
9. | “Direktleitung”: entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger und ein Elektrizitätsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen; | |||||||||
10. | “Drittstaaten”: Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten und nicht Mitglied der Europäischen Union sind; | |||||||||
11. | “Einspeiser”: einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt; | |||||||||
12. | “Elektrizitätsunternehmen”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher; | |||||||||
12a. | “endgültige Stilllegungen”: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann; | |||||||||
13. | “Endverbraucher”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft; | |||||||||
14. | “Energieeffizienz/Nachfragesteuerung”: ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Verbrauchs an elektrischer Energie, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen; | |||||||||
15. | “Engpassleistung”: die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen; | |||||||||
15a. | “Engpassmanagement”: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen; | |||||||||
16. | “Entnehmer”: einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz entnimmt; | |||||||||
17. | “ENTSO (Strom)”: den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für elektrische Energie gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG; | |||||||||
17a. | “erhebliche Modernisierung”: eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; | |||||||||
17b. | “Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft”: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein; | |||||||||
18. | “erneuerbare Energiequelle”: eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas), wobei aerothermische Energie eine Energie ist, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist, geothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist und hydrothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist; | |||||||||
19. | “Erzeuger”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt; | |||||||||
20. | “Erzeugung”: die Produktion von elektrischer Energie; | |||||||||
21. | “Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)”: die Summe von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK; | |||||||||
22. | “Erzeugungsanlage”: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark; | |||||||||
23. | (entfällt) | |||||||||
24. | “Fahrplan”: jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird; | |||||||||
25. | “Gesamtwirkungsgrad”: die Summe der jährlichen Erzeugung von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von elektrischer und mechanischer Energie eingesetzt wurde; | |||||||||
26. | “Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen”: eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie aus einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist; | |||||||||
27. | “Haushaltskunde”: einen Endverbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein; | |||||||||
28. | “Hilfsdienste”: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind; | |||||||||
29. | “hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung”: jene KWK, die den in Anlage IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht; | |||||||||
30. | “in KWK erzeugter Strom”: elektrische Energie, die in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und die gemäß der in Anlage III ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird; | |||||||||
30a. | “Kleinsterzeugungsanlagen“: eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt; | |||||||||
31. | “Kleinunternehmen”: Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben; | |||||||||
32. | “Kontrolle”: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch | |||||||||
a) | Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, | |||||||||
b) | Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren; | |||||||||
33. | “Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)”: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer Energie und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; | |||||||||
34. | “Kraft-Wärme-Verhältnis”: (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb; | |||||||||
35. | “Kraftwerk”: eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen; | |||||||||
36. | “Kraftwerkspark”: eine Gruppe von Erzeugungsanlagen, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt; | |||||||||
37. | “Kunde”: Endverbraucher, Stromhändler oder Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen; | |||||||||
38. | “KWK-Block”: einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann; | |||||||||
39. | “KWK-Kleinstanlage”: eine KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von höchstens 50 kW; | |||||||||
40. | “KWK-Kleinanlagen”: KWK-Blöcke mit einer installierten Engpassleistung unter 1 MW; | |||||||||
41. | “Lastprofil”: eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers; | |||||||||
42. | “Lieferant”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie anderen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft; | |||||||||
43. | “Marktregeln”: die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; | |||||||||
44. | “Marktteilnehmer”: Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinator, Strombörsen, Netzbetreiber und Regelzonenführer; | |||||||||
44a. | “Herkunftsnachweis”: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG; | |||||||||
45. | “Netzanschluss”: die physische Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz; diese kann auch durch Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen elektrischen Anlagen im Ausmaß des jeweiligen Eigenverbrauches des Netzzugangsberechtigten gegeben sein; | |||||||||
46. | “Netzanschlusspunkt”: die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Netzbenutzer; | |||||||||
47. | “Netzbenutzer”: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus dem Netz entnimmt; | |||||||||
48. | “Netzbereich”: jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten; | |||||||||
49. | “Netzbetreiber”: ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt; | |||||||||
50. | “Netzebene”: einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes; | |||||||||
50a. | “Netzreserve”: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist; | |||||||||
50b. | “Netzreservevertrag”: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 50a zum Inhalt hat; | |||||||||
51. | “Netzzugang”: die Nutzung eines Netzes; | |||||||||
52. | “Netzzugangsberechtigter”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; | |||||||||
53. | “Netzzugangsvertrag”: die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die die Inanspruchnahme des Netzes und – falls erforderlich – den Netzanschluss regelt; | |||||||||
54. | “Netzzutritt”: die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses; | |||||||||
55. | “Nutzwärme”: die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme; | |||||||||
56. | “Primärregelung“: eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss; | |||||||||
57. | “Regelzone”: die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird; | |||||||||
58. | “Regelzonenführer”: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist; | |||||||||
58a. | “saisonaler Netzreservevertrag”: ein Netzreservevertrag gemäß Z 50b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 63a, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrages eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten; | |||||||||
59. | “Sekundärregelung“: die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen; | |||||||||
60. | “Sicherheit”: sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit; | |||||||||
61. | “standardisiertes Lastprofil”: ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil; | |||||||||
62. | “Stromhändler”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft; | |||||||||
63. | “Systembetreiber”: einen Netzbetreiber, der über die technischorganisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können; | |||||||||
63a. | “temporäre saisonale Stilllegungen”: temporäre Stilllegungen gemäß Z 63b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber einer Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu; | |||||||||
63b. | “temporäre Stilllegungen”: vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt; | |||||||||
64. | “Tertiärregelung”: das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve); | |||||||||
65. | “Übertragung”: den Transport von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung; | |||||||||
66. | “Übertragungsnetz”: ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient; | |||||||||
67. | “Übertragungsnetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber in NÖ ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger; | |||||||||
68. | “Verbindungsleitung”: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient; | |||||||||
69. | “verbundenes Unternehmen”: | |||||||||
a) | ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB), | |||||||||
b) | ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder | |||||||||
c) | zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind; | |||||||||
70. | “Verbundnetz”: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind; | |||||||||
71. | “Versorger”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt; | |||||||||
72. | “Versorgung”: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden; | |||||||||
73. | “Verteilernetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen; | |||||||||
74. | “Verteilung”: den Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie, jedoch mit Ausnahme der Versorgung; | |||||||||
75. | “vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen”: ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt; | |||||||||
76. | “Wirkungsgrad”: den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad; | |||||||||
77. | “Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung”: die Wirkungsgrade einer alternativen Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie, die durch KWK ersetzt werden soll. | |||||||||
78. | “Zählpunkt”: die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig; |
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
1. | Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz: BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, | |||||||||
2. | Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010: BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021, | |||||||||
2a. | Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG: BGBl. I Nr. 150/2021, | |||||||||
3. | Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017, | |||||||||
3a. | Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011: BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021, | |||||||||
4. | Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, | |||||||||
5. | Konsumentenschutzgesetz – KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2017, | |||||||||
6. | Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012: BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, | |||||||||
7. | Unternehmensgesetzbuch: dRGBl. S 219/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, | |||||||||
8. | Verrechnungsstellengesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, | |||||||||
9. | Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015. |
(3) Verweisungen auf unionsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
1. | Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl.Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55ff, | |||||||||
2. | Informationsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1ff, | |||||||||
3. | “Energieeffizienzrichtlinie“: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210 ff, | |||||||||
4. | (entfällt) | |||||||||
5. | KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl.Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50ff, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl.Nr. L 87 vom 31. März 2009, S. 109ff, | |||||||||
6. | Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG: Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl.Nr. L 211 vom 14. August 2009, S.1ff, | |||||||||
7. | Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG: Verordnung über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/1228/EG, ABl.Nr. 211 vom 14. August 2009, S. 15ff, | |||||||||
8. | Verordnung (EG) Nr. 2009/1221/EG: Verordnung über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmangagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl.Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1ff, | |||||||||
9. | Entscheidung 2008/952/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.Nr. L 338 vom 17. Dezember 2008, S. 55ff, | |||||||||
10. | Entscheidung 2007/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.Nr. L 32 vom 6. Februar 2007, S. 183ff, | |||||||||
11. | MCP-Richtlinie: Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl.Nr. 313 vom 28. November 2015, S. 1ff. |
(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. | die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden, | |||||||||
2. | der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht) nach Maßgabe dieses Gesetzes, | |||||||||
3. | die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur, | |||||||||
4. | die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse. |
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. | die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse, wie Haushaltskunden unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 mit elektrischer Energie zu versorgen (Grundversorgung), | |||||||||
2. | die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. |
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen und für Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 200 kW peak ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.
(2) Auf Erzeugungsanlagen, die abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, findet Hauptstück II keine Anwendung.
(3) Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1.
(4) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.
(5) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
(6) Weist eine dem Abs. 2 unterliegende Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen der Anzeige gilt eine allfällige Genehmigung oder Bewilligung nach den in Abs. 2 angeführten Vorschriften als Genehmigung nach diesem Gesetz. Nach den in Abs. 2 angeführten Vorschriften genehmigungsfreie oder bewilligungsfreie Erzeugungsanlagen bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.
(7) Die Behörde kann für bestimmte Arten von Erzeugungsanlagen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, auch elektronisch anzuschließen:
1. | ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung, | |||||||||
2. | ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind, | |||||||||
3. | ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer, | |||||||||
4. | die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Vertreters der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002), | |||||||||
5. | ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist, | |||||||||
6. | ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten, | |||||||||
7. | eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, | |||||||||
8. | bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW zur Beurteilung der im § 56 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen eine planliche Darstellung unter Berücksichtigung der Blickbeziehungen und Sichtachsen, eine Photomontage, eine Beschreibung der Gestaltungscharakteristik der nächst gelegenen Orte sowie eine perspektivische Ansicht, | |||||||||
9. | eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1, | |||||||||
10. | eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen, und eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, | |||||||||
11. | eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen, | |||||||||
12. | Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage, | |||||||||
13. | ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW und Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden, wenn eine Erzeugungsanlage Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen dieser Gemeinden haben kann, | |||||||||
14. | der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn der Eigentümer nicht Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten, | |||||||||
15. | Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen, | |||||||||
16. | Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen, | |||||||||
17. | bei Errichtung bzw. wesentlicher Änderung einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang IX der Energieeffizienzrichtlinie erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw. für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind. |
(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
(5) Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methode der wirtschaftlichen Kosten-Nutzenanalyse gemäß Abs. 2 Z 17 erlassen.
(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
1. | ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist oder | |||||||||
2. | eine Engpassleistung von höchstens 500 kW ausweist, | |||||||||
3. | (entfällt) | |||||||||
so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. § 14 gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen. |
(2) Den Eigentümern der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im § 8 Abs. 4 genannten Netzbetreibern und den im § 10 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und – falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann – auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Vertreter der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.
(5) Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
(7) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren für Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW ist ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr.161/2013, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(8) Gebühren oder Honorare für Sachverständige sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.
(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.
(2) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
(1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:
1. | der Genehmigungswerber, | |||||||||
2. | alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten, | |||||||||
3. | die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen, | |||||||||
4. | die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, | |||||||||
5. | die Standortgemeinde zur Wahrung der in den §§ 20 Abs. 1 Z 1 und 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen, | |||||||||
6. | eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im § 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können. |
(2) Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
1. | nicht innerhalb der in der Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 oder der in der persönlichen Verständigung gemäß § 7 Abs. 2 festgelegten Frist oder | |||||||||
2. | bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 8 Abs. 1 nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung | |||||||||
Einwendungen erheben. |
(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
1. | voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden, | |||||||||
2. | voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden, | |||||||||
3. | Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden, | |||||||||
4. | die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird, | |||||||||
5. | kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und | |||||||||
6. | sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 17 beizubringen war. |
(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(1) Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(1a) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 23 noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 1 als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Erzeugungsanlage geltend gemacht werden.
(2) Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.
(3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.
(4) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen.
(7) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag eines Beteiligten von der Behörde in der Entscheidung zu beurkunden.
(9) Die Fertigstellung der Erzeugungsanlage ist vom Betreiber der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen, sofern sich aus § 14 Abs. 1 nichts anderes ergibt. Die Fertigstellung eines Teiles einer genehmigten Erzeugungsanlage darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem genehmigten Verwendungszweck und den diesen Teil betreffenden Auflagen oder Aufträgen entspricht. Der Fertigstellungsanzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektsgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge getroffen ist.
(10) Die Behörde kann von Amts wegen Überprüfungen vornehmen, insbesondere ist sie berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung mit der Genehmigung zu überprüfen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen und wenn notwendig bis dahin die Fertigstellung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen zu untersagen. § 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
(1) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass der Betreiber der Erzeugungsanlage fachlich nicht befähigt ist, den Betrieb zu leiten und zu überwachen, hat sie den Betreiber aufzufordern, binnen angemessener Frist für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes einen Betriebsleiter zu bestellen, der verlässlich und fachlich befähigt sein muss. § 53 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. Der bestellte Betriebsleiter ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt zu geben.
(2) Die fachliche Befähigung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen.
(3) Ein Wechsel in der Person des Betriebsleiters ist vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat zu prüfen, ob der bestellte Betriebsleiter verlässlich ist und die fachliche Befähigung besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat sie dies festzustellen.
(5) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen oder wird festgestellt, dass der Betriebsleiter nicht verlässlich oder fachlich befähigt ist, hat die Behörde den Betrieb zu untersagen. Liegen die Voraussetzungen für die Untersagung nicht mehr vor, hat die Behörde die Untersagung zu widerrufen.
(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1) anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen oder Aufträgen der Genehmigung die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Aufträgen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung bzw. auf Betriebsgenehmigung ist vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben außer dem Genehmigungswerber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß §§ 7 oder 8 aufrecht geblieben ist.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die in der Genehmigung enthaltenen Angaben und Auflagen oder Aufträge erfüllt sind. Weicht das angeführte Vorhaben von der Errichtungsgenehmigung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so ist die Betriebsgenehmigung im Umfang der vorgenommenen Änderungen zu erteilen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben außer dem Betreiber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
(3) Sonstige Änderungen, die nicht unter Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 fallen, hat die Behörde nach schriftlicher Anzeige unter Vorschreibung allfälliger Aufträge oder Auflagen zur Erfüllung der im § 11 Abs. 1 festgelegten Anforderungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.
(4) In der Genehmigung vorgeschriebene Aufträge oder Auflagen sind über Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zu Gunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 4 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
(4) Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 3 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.
(5) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag des Betreibers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(6) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1 und 3 bedürfen, gelten die Abs. 1, 3 bis 5 und 7 sinngemäß. Für diese Erzeugungsanlagen ist ein Verfahren gemäß Abs. 1 auch über Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft einzuleiten. Durch die Einbringung des Antrages erlangt die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, Parteistellung.
(7) Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(8) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Erzeugungsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage aufzutragen, ein Sanierungskonzept für die Erzeugungsanlage zur Erreichung des hinreichenden Interessensschutzes und der Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. In der Entscheidung, mit der die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 5 Abs. 5 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(9) Die vorstehenden Absätze gelten auch sinngemäß für Erzeugungsanlagen, die dem § 7 unterliegen. Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben – sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt – außer dem Betreiber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
(1) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung oder anderen nach dem Hauptstück II dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen entspricht. Sofern in der Genehmigung, in einer Verordnung oder in einer anderen nach dem Hauptstück II dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betreiber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in einer anderen Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren. Sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, ist für Erzeugungsanlagen auf Basis flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe, ausgenommen Erzeugungsanlagen für die Notstromversorgung, eine vom Prüfer bestätigte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung oder eine Ablichtung der Prüfbescheinigung unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.
(5) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn
1. | er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat, | |||||||||
2. | die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und | |||||||||
3. | aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Erzeugungsanlage mit der Entscheidung und den sonst für die Erzeugungsanlage geltenden Vorschriften geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß. |
(6) Die Behörde kann zum Zwecke der Überwachung jederzeit Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen. § 12 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(1) Beabsichtigt der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz zu treffen. Bei Auflassung hat der Betreiber auch die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der im § 56 NÖ Bauordnung 2014 begründeten öffentlichen Interessen zu treffen.
(2) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.
(3) Reichen die vom Betreiber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz umschriebenen Interessen oder der im § 56 NÖ Bauordnung 2014 begründeten öffentlichen Interessen bei Auflassung zu gewährleisten oder hat der Betreiber oder der ehemalige Betreiber die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist der Betreiber nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen. § 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage oder der Eigentümer, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der Behörde ist anzuzeigen, dass die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen worden sind.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im Abs. 3 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Genehmigung.
(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
1. | die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird, | |||||||||
2. | (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018) | |||||||||
3. | der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird, | |||||||||
4. | der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist, | |||||||||
5. | das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 8 nicht rechtzeitig eingebracht wird oder | |||||||||
6. | die Auflassung gemäß § 18 Abs. 6 beendet ist. |
(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
(1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage oder eine nicht genehmigte wesentliche Änderung verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betreibers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung einer Entscheidung an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen eine schriftliche Entscheidung zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, soferne keine kürzere Frist festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Entscheidungen nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zu Stande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 23 Abs. 5 sinngemäß.
(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die beantragten Beschränkungen von Grundeigentum für die Durchführung des Projektes zwingend erforderlich sind, zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zustande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch der Bergbauberechtigte anzuführen.
(3) Die Enteignung kann umfassen:
1. | die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen, | |||||||||
2. | die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder | |||||||||
3. | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(4) Von der Enteignung nach Abs. 3 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 3 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(5) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 3 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. | |||||||||
2. | Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung. | |||||||||
3. | Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen. | |||||||||
4. | Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Zustellung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. | |||||||||
5. | Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3. Z 4 gilt sinngemäß. |
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (Allgemeine Bedingungen für Netznutzung und Netzbetrieb) und den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, auf Grund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und der von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, die Nutzung der Netze zu begehren.
(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
1. | bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle) sowie | |||||||||
2. | bei mangelnden Netzkapazitäten. | |||||||||
3. | (entfällt durch LGBl. Nr. 68/2021) |
(2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(3) Hat ein Netzbetreiber wegen mangelnder Netzkapazitäten den Netzzugang verweigert, so hat er auf schriftliches Verlangen eines Netzzugangsberechtigten auch bekannt zu geben, welche konkreten Maßnahmen zum Ausbau des Netzes im einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang durchzuführen, und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sind. Für diese Begründung kann der Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn er den Netzzugangsberechtigten auf die Entstehung von Kosten zuvor ausdrücklich hingewiesen hat.
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
(1) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass
1. | die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist, | |||||||||
2. | die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen, | |||||||||
3. | die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind, | |||||||||
4. | sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten, | |||||||||
5. | sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen, | |||||||||
6. | sie Regelungen über die Kostentragung des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren, | |||||||||
7. | sie klar und übersichtlich gefasst sind, | |||||||||
8. | sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten. |
(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
1. | Name und Anschrift des Netzbetreibers; | |||||||||
2. | die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, die sich aus den Bestimmungen der §§ 31, 33, 38, 41, 43, 46, 47, 51 ergeben; | |||||||||
3. | die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden; | |||||||||
4. | die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile; | |||||||||
5. | die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang; | |||||||||
6. | die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität; | |||||||||
7. | den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind; | |||||||||
8. | die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen; | |||||||||
9. | die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern; | |||||||||
10. | jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist; | |||||||||
11. | das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang; | |||||||||
12. | die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten; | |||||||||
13. | etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren; | |||||||||
14. | eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat; | |||||||||
15. | die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung; | |||||||||
16. | Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist; | |||||||||
17. | die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen; | |||||||||
18. | das Zustimmungserfordernis des Verteilernetzbetreibers, wenn nach Inkrafttreten der NÖ ElWG-Novelle 2011 ein Dritter an die Kundenanlage angeschlossen werden soll. |
(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden (z. B. elektronisch). In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Netzbedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(9) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die im Abs. 3 enthaltenen Anforderungen näher zu regeln.
(1) Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6 und 7 ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die bestimmten Systemnutzungsentgelte und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt.
(5) Der Netzbetreiber hat den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen einen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen.
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 Z 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. § 53 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
1. | nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder | |||||||||
2. | eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann. | |||||||||
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich ist vor Erteilung der Nachsicht zu hören. |
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.
Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet,
1. | das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen, | |||||||||
2. | das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen, um auf lange Sicht die Fähigkeit des Verteilernetzes sicherzustellen, die voraussehbare Nachfrage nach Verteilung zu befriedigen, | |||||||||
3. | die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen, | |||||||||
4. | dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen, | |||||||||
5. | wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln, | |||||||||
6. | sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten und den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen, | |||||||||
7. | die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden, | |||||||||
8. | Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren, | |||||||||
9. | die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen, | |||||||||
10. | die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 7 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen, | |||||||||
11. | zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes, | |||||||||
12. | zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen, | |||||||||
13. | zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändler und sonstigen Lieferanten, | |||||||||
14. | zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von Daten, insbesondere in Form von Online-Daten (Echtzeitdaten) im für die Versorgungssicherheit erforderlichen Ausmaß an den Bilanzgruppenkoordinator, die betroffenen Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortlichen, | |||||||||
15. | zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator, | |||||||||
16. | Engpässe im Verteilernetz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden, | |||||||||
17. | zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Stromhändler-, Lieferanten sowie Bilanzgruppenwechsel, | |||||||||
18. | zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann, | |||||||||
19. | zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und zur Einhebung allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., | |||||||||
20. | zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse, | |||||||||
21. | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen, | |||||||||
22. | zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, | |||||||||
23. | wenn an das Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben, | |||||||||
24. | den Wechsel des Versorgers ohne gesondertes Entgelt zu ermöglichen, | |||||||||
25. | bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen, | |||||||||
26. | elektrische Energie, die zur Deckung von Verlusten inklusive Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nicht diskriminierenden, marktkonformen und marktorientierten Verfahren zu beschaffen, | |||||||||
27. | zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die gemäß Ökostromgesetz zuständigen Stelle, | |||||||||
28. | den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von 50 MW zu informieren, | |||||||||
29. | als ein vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, Vorsorge zu treffen, dass in der Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. § 54 Abs. 5 gilt sinngemäß, | |||||||||
30. | die Anforderungen des Anhangs XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen, | |||||||||
31. | ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln, | |||||||||
32. | Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden, | |||||||||
33. | der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse. |
(2) Der Betreiber eines vertikal integrierten Verteilernetzes, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu benennen. § 54 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.
(3) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der im Abs. 2 geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde festzustellen.
(4) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.
(1) Verteilernetzbetreiber haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten an ihr Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.
(1a) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
1. | bei technischer Inkompatibilität oder bei begründeten Sicherheitsbedenken. Die Gründe für die Ausnahmen sind in den Marktregeln näher zu definieren. | |||||||||
2. | gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und | |||||||||
3. | gegenüber Erzeugern, die elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben. |
(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers festzustellen.
(4) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1. | das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten, | |||||||||
2. | auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen sowie durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten, | |||||||||
3. | die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen, | |||||||||
4. | die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 43 Abs. 2 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen, | |||||||||
5. | dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen, | |||||||||
6. | die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen, | |||||||||
7. | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen, | |||||||||
8. | wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln, | |||||||||
9. | sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten und den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen, | |||||||||
10. | Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch den Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren, | |||||||||
11. | zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes, | |||||||||
12. | zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten, insbesondere in Form von Online-Daten (Echtzeitdaten), an betroffene Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator, | |||||||||
13. | Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat, | |||||||||
14. | zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann, | |||||||||
15. | zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und Einhebung allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., | |||||||||
16. | zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, | |||||||||
17. | die zur Verfügung Stellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten, | |||||||||
18. | unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden, | |||||||||
19. | die Übertragung von elektrischer Energie durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln, | |||||||||
20. | ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, d.h. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem er vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließt, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit durch die Übertragungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Verteilernetzbetreibern sicherzustellen, | |||||||||
21. | einen Netzentwicklungsplan gemäß § 42 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen, | |||||||||
22. | der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (z. B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten, | |||||||||
23. | der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittstaaten gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen, | |||||||||
24. | Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans, | |||||||||
25. | zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, | |||||||||
26. | elektrische Energie, die ausschließlich zur Deckung von Energieverlusten inklusive Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Falls eine Beschaffung für Dritte erfolgt, sind die Beschaffungsmengen täglich bis spätestens 9 Uhr in transparenter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung umfasst die Darstellung des bereits abgeschlossenen Einkaufs für den Vortag und der für den Folgetag bereits beschafften bzw. noch zu beschaffenden elektrischen Energie. Eine getrennte Unterteilung nach der Beschaffung am Terminmarkt, Spotmarkt, Intra-day-Markt und Ausgleichsenergiemarkt ist dabei jeweils vorzunehmen, | |||||||||
27. | die Anforderungen des Anhangs XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen. |
(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
(3) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
(4) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(5) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers festzustellen.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
1. | den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen, | |||||||||
2. | alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und | |||||||||
3. | einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben. |
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
1. | der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien, | |||||||||
2. | der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und | |||||||||
3. | der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes | |||||||||
nachzukommen. |
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art.8 Abs.3 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
(1) Der vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid AG in NÖ abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil eines Regelzonenbereiches. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes ist auch Regelzonenführer (wird als Regelzonenführer benannt).
(2) Zusätzlich zu den im § 41 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
1. | die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann, | |||||||||
2. | die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen, | |||||||||
3. | die Organisation und den Abruf der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve, | |||||||||
4. | die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Übertragungsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber, | |||||||||
5. | die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14. Juni 2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen, | |||||||||
5a. | (entfällt) | |||||||||
6. | der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie, | |||||||||
7. | die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien, | |||||||||
8. | die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System, | |||||||||
9. | die Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle und die Zurverfügungstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden, | |||||||||
10. | die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen, | |||||||||
11. | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen, | |||||||||
12. | die Befolgung der Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators, wenn keine Angebote für die Ausgleichsenergie vorliegen, | |||||||||
13. | die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und dessen Anzeige an die Behörde (§§ 51, 74 Abs. 18), | |||||||||
14. | die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 3 und § 69 ElWOG 2010, | |||||||||
15. | die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 46 Abs. 6 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist, | |||||||||
16. | ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Z 15 eingehalten werden. Das Gleichbehandlungsprogramm ist der Behörde vorzulegen und auf deren Verlangen zu ändern, | |||||||||
17. | mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten, | |||||||||
18. | für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken, | |||||||||
19. | regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG zu koordinieren, | |||||||||
20. | Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen, | |||||||||
21. | die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen, | |||||||||
22. | in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen, | |||||||||
23. | in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden, | |||||||||
24. | die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jeder Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde, | |||||||||
25. | Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen. Die Ausschreibebedingungen haben transparent und diskriminierungsfrei zu sein und haben einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Anbietern eine Teilnahme an der Ausschreibung zu ermöglichen. Potentielle Marktteilnehmer sind in den Prozess der Ausschreibungsbedingungen einzubinden, | |||||||||
26. | besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen. |
(3) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereit zu stellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.
(4) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen sind.
(5) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(6) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Abs. 4 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Stromhändlern und sonstigen Lieferanten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstückes V eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
1. | Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches an elektrischer Energie dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist, | |||||||||
2. | die technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung einzuhalten, | |||||||||
3. | Meldungen bei Stromhändler-, sonstigem Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten, | |||||||||
4. | Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind, | |||||||||
5. | bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden, | |||||||||
6. | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen. |
(3) Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 festgelegten Pflichten sind Erzeuger verpflichtet:
1. | Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
2. | Erzeugerfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden, sofern sich durch das Ökostromgesetz nicht anderes ergibt, | |||||||||
3. | zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und Netzbetreiber bei Teillieferungen, | |||||||||
4. | nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen, wobei sicher zu stellen ist, dass bei Anweisungen des Regelzonenführers gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt, | |||||||||
5. | auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 4 vertraglich sichergestellt werden konnte, | |||||||||
6. | auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen. |
(4) Erzeuger haben einen Rechtsanspruch zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen.
(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
1. | die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen; | |||||||||
2. | soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 43 Abs. 4 erfolglos blieb; | |||||||||
3. | Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise, z. B. durch Übertragung der Messwerte, zu erbringen; | |||||||||
4. | zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend. |
(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(7) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
(8) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(9) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 8 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 8 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(10) (entfällt durch LGBl. Nr. 68/2021)
(1) An Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, es sei denn der Netzbenutzer verlangt schriftlich einen solchen.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet ist, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.
(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben – sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:
1. | die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer, | |||||||||
2. | den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden, | |||||||||
3. | die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke, | |||||||||
4. | die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke, | |||||||||
5. | die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator, | |||||||||
6. | die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzonenführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder. |
(3) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt – verpflichtet:
1. | Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen, | |||||||||
2. | eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen, | |||||||||
3. | entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben, | |||||||||
4. | Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden, | |||||||||
5. | Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen, | |||||||||
6. | die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber, insbesondere die Marktregeln einzuhalten, | |||||||||
7. | Allgemeine Bedingungen der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, | |||||||||
8. | alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren. |
(4) Der Abschluss von Verträgen mit Bilanzgruppenmitgliedern hat zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen.
(5) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 1und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.
(6) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder Lieferanten sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder Lieferanten weiter zu geben.
(1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie unter Berücksichtigung der §§ 33 Abs. 3 Z 2 bis 8 sowie 47 Abs. 2 und 3 so zu gestalten, dass
1. | die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist, | |||||||||
2. | die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen, | |||||||||
3. | die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind. |
(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichens darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichens bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG 2010 erlassenen Landesgesetzes erteilt worden ist, darf auch in NÖ tätig werden.
(3) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
1. | Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind, | |||||||||
2. | Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) und über den Sitz (Hauptwohnsitz), | |||||||||
3. | Nachweise, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 lit.a und b und keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 53 Abs. 4 bis 8 vorliegen, | |||||||||
4. | Nachweise, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist, | |||||||||
5. | Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens € 50.000 z. B. in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung. |
(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Erzeugung von elektrischer Energie oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.
(5) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 50.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung einer solchen Bilanzgruppe hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
1. | seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder | |||||||||
2. | seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt. |
(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1. | die Genehmigung gemäß § 49 Abs. 5 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht, | |||||||||
2. | eine im § 49 Abs. 3 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder | |||||||||
3. | er zumindest drei Mal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 47) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. |
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichens ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
(1) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass
1. | der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Abs. 2 und 3 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden, | |||||||||
2. | die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen, | |||||||||
3. | bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt, | |||||||||
4. | der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie in der Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird, | |||||||||
5. | mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat hat, | |||||||||
6. | kein Vorstand einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen, | |||||||||
7. | der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt, | |||||||||
8. | das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt, | |||||||||
9. | die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet sind. |
(2) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
1. | die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen; | |||||||||
2. | die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie; | |||||||||
3. | die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen; | |||||||||
4. | die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; | |||||||||
5. | die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; | |||||||||
6. | die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen; | |||||||||
7. | die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung; | |||||||||
8. | die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen; | |||||||||
9. | die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien; | |||||||||
10. | die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen; | |||||||||
11. | die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie; | |||||||||
12. | der Abschluss von Verträgen | |||||||||
a) | mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern, Stromhändlern, Lieferanten und Erzeugern, | |||||||||
b) | mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes, | |||||||||
c) | mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten, | |||||||||
d) | mit Netzbetreibern, Stromhändlern, Lieferanten und Erzeugern über die Weitergabe von Daten. |
(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen – jedenfalls
1. | die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen; | |||||||||
2. | die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen; | |||||||||
3. | die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen; | |||||||||
4. | die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen; | |||||||||
5. | Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 43 Abs. 3 bis 6 und gemäß § 69 ElWOG 2010. |
(4) Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(5) Liegen die gemäß Abs. 1, 2 und 3 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies festzustellen. Vor einer Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Abs. 4 keine Feststellung erlassen, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.
(7) In den Fällen, in denen
1. | keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs. 4 erfolgt ist oder | |||||||||
2. | die Behörde eine Feststellung gemäß Abs. 5 erlassen hat oder | |||||||||
3. | die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist, | |||||||||
hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diese Entscheidung aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Erlassung dieser Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. |
(8) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor Erlassung der Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(1) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch Regelzonenführer ist zulässig.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 43 zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 Z 1 bis 4 sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde eine Feststellung zu erlassen. Vor Erlassung dieser Feststellung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(4) Hat die Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vorliegen, gilt die Betrauung als zurückgenommen.
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1. | der Konzessionswerber in der Lage ist, | |||||||||
a) | eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und | |||||||||
b) | den Pflichten des Hauptstückes III nachzukommen und | |||||||||
2. | für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht. |
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber
1. | sofern es sich um eine natürliche Person handelt, | |||||||||
a) | entscheidungsfähig ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
b) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates ist, | |||||||||
c) | seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat und | |||||||||
d) | von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist, | |||||||||
2. | sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, | |||||||||
a) | seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat, | |||||||||
b) | für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt hat. |
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7.300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(9) Geht die Entscheidungsfähigkeit verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter übertragen werden.
(10) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres, der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(11) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat entfällt, wenn ein Geschäftsführer oder Pächter bestellt ist.
(12) (entfällt)
(1) Konzessionswerber, an deren Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen werden, und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(2) Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen muss insbesondere gewährleistet sein, dass
1. | die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind, | |||||||||
2. | die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind, | |||||||||
3. | der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Verteilernetzes erforderlich sind, und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann, | |||||||||
4. | aus dem Gleichbehandlungsprogramm hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben, | |||||||||
5. | dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind. |
(3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Unabhängigkeit ist jedenfalls gewährleistet, wenn der Gleichbehandlungsbeauftragte während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt leitende berufliche Positionen bekleidet. Der benannte Gleichbehandlungsbeauftragte darf nur mit Zustimmung der Behörde abberufen werden.
(5) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.
(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß §§ 53 und 54 anzuschließen:
1. | Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Nachname der Person, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen, | |||||||||
2. | bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein darf, | |||||||||
3. | ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25.000, | |||||||||
4. | Angaben über die Struktur, die Anzahl der Kunden und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen, | |||||||||
5. | falls zutreffend, Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der im § 54 aufgezählten Voraussetzungen, | |||||||||
6. | bei mindestens 100.000 Kunden ein Gleichbehandlungsprogramm, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben und wer unabhängiger Gleichbehandlungsbeauftragter ist. |
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 53 und 54 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
1. | dem Konzessionswerber und | |||||||||
2. | jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilnetzkonzession für das in Betracht kommende Gebiet besitzen, | |||||||||
Parteistellung zu. |
(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.
(6) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
1. | die Wirtschaftskammer Niederösterreich, | |||||||||
2. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, | |||||||||
3. | die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer und | |||||||||
4. | die im § 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, genannten Interessenvertretungen der NÖ Gemeinden | |||||||||
zu hören. |
(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl Nr. 311/1985), festgestellt werden können.
(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist schriftlich zu entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Dabei sind auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z. B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes ist der Behörde anzuzeigen.
(5) Ist der Betreiber einer Konzession aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Behörde auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionen entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 2 vorliegen. Dem Antrag auf Änderung der Konzessionen sind die im § 55 Abs. 2 Z 3 und 4 aufgezählten Unterlagen anzuschließen. § 55 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, soferne dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.
(1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer
1. | die gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 und – falls zutreffend – sinngemäß die gemäß § 54 Abs. 2 Z 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, | |||||||||
2. | sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt, | |||||||||
3. | seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und | |||||||||
4. | im Falle einer juristischen Person außerdem | |||||||||
a) | dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder | |||||||||
b) | ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder | |||||||||
5. | im Falle einer eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. | |||||||||
§ 53 Abs. 10 gilt sinngemäß. |
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 53 Abs. 10 und 11 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben und ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen, so hat der Pächter oder der Geschäftsführer auch § 54 sinngemäß zu erfüllen.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. § 55 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 und 6 gilt sinngemäß. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Pächter eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
1. | der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, | |||||||||
2. | dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht, | |||||||||
3. | unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Nachkommen und den Nachkommen der Wahlkinder des Konzessionsinhabers, | |||||||||
4. | dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse, | |||||||||
5. | dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter. |
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 oder die besonderen Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht geschäftsfähig ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen. § 53 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1. | mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung, | |||||||||
2. | mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten, | |||||||||
3. | mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, | |||||||||
4. | mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt, | |||||||||
5. | mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder | |||||||||
6. | mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht. |
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Nachkommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entstehen mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder durch den eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Nachkommen sowie die Nachkommen der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber geschäftsfähig sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Nachkommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Nachkommen und Nachkommen der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte oder der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Nachkommen und die Nachkommen der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht entscheidungsfähig, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet:
1. | durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes, | |||||||||
2. | durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragenen Personengesellschaft, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt, | |||||||||
3. | durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte, | |||||||||
4. | durch Entzug der Konzession, | |||||||||
5. | durch Untersagung gemäß § 64 Abs. 2. |
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß den §§ 53 Abs. 3 und 54 Abs. 1 und 2 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 53 Abs. 3 Z 2 lit.b kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.
(7) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endet, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
1. | der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 56 Abs. 3 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist, | |||||||||
2. | die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 oder § 54 nicht mehr vorliegen oder | |||||||||
3. | der Konzessionsinhaber mindestens drei Mal wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. Übertretungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie getilgt oder geringfügig sind. Beziehen sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder des Geschäftsführers, ist anstelle der Entziehung der Konzession die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen. |
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten gemäß dem Hauptstück III nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
1. | die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder | |||||||||
2. | kommt der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, | |||||||||
so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Hauptstückes III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession. |
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzutritts zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
(8) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV ElWOG 2010 ist die Behörde ermächtigt, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage IV ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.
(1) Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Abs. 1 Z 29, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.
(2) Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 65 Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.
(3) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Im Zweifelsfalle hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Benennung vorliegen.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die in den §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 1 Z 5 und 6 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Behörde kann von Erzeugern, Stromhändlern und sonstigen Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen, auf Verlangen der Behörde die Entnahme von Proben zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
1. | für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
2. | von der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder | |||||||||
3. | der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind. |
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:
1. | die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG, | |||||||||
2. | Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
3. | ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), | |||||||||
4. | den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und | |||||||||
5. | die Regulierungsbehörden. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt,
1. | eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, | |||||||||
2. | als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (§ 12 Abs. 6), ohne Fertigstellungsanzeige (§ 12 Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt oder der Fertigstellungsanzeige keine entsprechende Bestätigung anschließt (§ 12 Abs. 9), | |||||||||
3. | trotz Aufforderung durch die Behörde (§ 13 Abs. 1) keinen Betriebsleiter bekannt gibt, keine entsprechenden Unterlagen vorlegt, einen Wechsel in der Person des Betriebsleiters (§ 13 Abs.3) nicht bekannt gibt oder den Betrieb der Anlage trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 5 aufrecht hält, | |||||||||
4. | die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 14 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung – ausgenommen Probebetrieb – betreibt, | |||||||||
5. | den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 8, 17, 18, 20 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 zuwider handelt, | |||||||||
6. | den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7), | |||||||||
7. | (entfällt) | |||||||||
8. | (entfällt) | |||||||||
9. | (entfällt) | |||||||||
10. | (entfällt) | |||||||||
11. | (entfällt) | |||||||||
12. | (entfällt) | |||||||||
13. | den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 30 Abs. 1) oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 32 Abs. 2 oder Abs. 3), | |||||||||
14. | den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen keinen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlusskosten vorlegt (§ 34 Abs. 5), | |||||||||
15. | den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 35), | |||||||||
16. | den Pflichten gemäß den §§ 33 Abs. 1, 7 oder 8, 36, 38, 41, 42 Abs. 1 oder 5, 43, 47 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 48, 51 Abs. 2, 3 oder 4, 52 Abs. 1, 2 oder 3, 54 Abs. 2, 4 oder 5 nicht entspricht, | |||||||||
17. | der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 39) verletzt, | |||||||||
18. | den Pflichten gemäß den §§ 45 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 oder 46 Abs. 5 nicht entspricht, | |||||||||
19. | die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 49 Abs. 2 oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Berechtigung (§ 51) ausübt, | |||||||||
20. | ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 53 Abs. 1), | |||||||||
21. | die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 57 Abs. 1), | |||||||||
22. | trotz der gemäß § 53 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 9, § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter (§ 59 Abs. 2) erhalten zu haben, | |||||||||
23. | die Bestellung eines Pächters (§ 59 Abs. 2) oder Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, | |||||||||
24. | den in Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Entscheidungen enthaltenen Fristen nicht einhält, | |||||||||
25. | entgegen den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme, den Zutritt oder die Entnahme einer Probe gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt oder den Pflichten gemäß § 68 Abs. 3 nicht entspricht, | |||||||||
26. | den Pflichten gemäß § 73 Abs. 2 oder 7 nicht nachkommt, | |||||||||
27. | den Vorschriften gemäß § 74 Abs. 7, 8, 9, 14, 25 oder 26 nicht entspricht. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 43 Abs. 4und 46 Abs. 5 nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 41 Abs. 1 oder 2, 42 Abs. 1, 43, 45 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 47 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 51 Abs. 3, 53 Abs. 1, 54 Abs. 2, 4 oder 5, 74 Abs. 25 oder 26 nicht entspricht.
(4) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(5) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(6) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen mit Standort in NÖ und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Ökofonds werden aufgebracht:
1. | aus den Zuweisungen gemäß Ökostromgesetz, | |||||||||
2. | aus Strafbeträgen gemäß § 70, | |||||||||
3. | aus sonstigen Zuwendungen. |
(2) Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Die Zinsen sind zur Abdeckung der mit der Verwaltung des Fonds entstehenden Personal- und Sachkosten zu verwenden. Sollten die Zinsen nicht ausreichen, können die Personal- und Sachkosten aus dem sonstigen Vermögen des Fonds getragen werden.
(3) Die Leistungen des Ökofonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung, die aus einem nicht rückzahlbarem Darlehen besteht, besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der NÖ Landesregierung festzulegen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. | Verfahren bei der Gewährung von Förderungen, | |||||||||
2. | Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, | |||||||||
3. | Antragsunterlagen, | |||||||||
4. | Reihungskriterien wie Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes, Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen, | |||||||||
5. | Bonität des Förderungswerbers, | |||||||||
6. | Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. |
(6) (entfällt)
(1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
a) | (entfällt) | |||||||||
b) | eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK, | |||||||||
c) | eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe und | |||||||||
d) | einen Bericht über die Überwachungstätigkeit gemäß §§ 65 und 66, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, | |||||||||
vorzulegen. |
(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
(3) Die Behörde hat folgende Überwachungsaufgaben im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen. Insbesondere umfassen diese,
1. | die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen, | |||||||||
2. | den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise, | |||||||||
3. | den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, | |||||||||
4. | etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken, | |||||||||
5. | die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste, | |||||||||
6. | die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit | |||||||||
laufend zu beobachten. |
(4) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(5) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(6) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(7) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, ist von der Behörde laufend zu beobachten, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann.
(8) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 Z 29, 38 Abs. 3 und 4, 54, 73 Abs. 7 sowie 74 Abs. 25 und 26 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Konzessionsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer im Sinne des 2. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Ein vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber mit mehr als 100 000 Kunden hat bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde nachzuweisen, dass ein bestellter Geschäftsführer die gemäß § 54 Abs. 2 Z 1 und 2 oder ein Pächter die gemäß 54 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Die §§ 58 Abs. 6 und 59 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(8) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 53 Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 58 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten technischen Betriebsleiter gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Fehlt einem Betreiber eines Netzes der erforderliche Betriebsleiter, so hat der Betreiber des Netzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den gemäß § 35 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung des Betriebsleiters anzusuchen.
(10) Auf bestehende Verträge über den Anschluss und die Netznutzung sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Netzbenutzer dagegen binnen acht Wochen ab ihrer Veröffentlichung beim Betreiber des Netzes Einspruch erhebt.
(11) (entfällt)
(12) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 12 Abs. 9 und 10, 13 bis 23 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
(13) (entfällt)
(14) (entfällt)
(15) (entfällt)
(16) (entfällt)
(17) (entfällt)
(18) (entfällt)
(19) (entfällt)
(20) (entfällt)
(21) (entfällt)
(22) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.
(23) (entfällt)
(24) Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ ElWG 1999 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände (§ 7 Z 25 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998) verteilten, gelten als Endverbraucher, wenn die Voraussetzungen des § 7 Z 26 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, ausgenommen das Erfordernis des eigenen Netzes, vorliegen.
(25) Die §§ 6 Abs. 2 Z 10 und 17 und 8 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2015 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2015 anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001, LGBl. 7800–1, außer Kraft.
(2) § 37 tritt sechs Monate nach Festlegung der in Art. 4 Abs. 1 der KWK-Richtlinie genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.
(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(4) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. L 211 vom 14. August 2009, S. 55ff, soweit diese nicht durch das ElWOG 2010 umgesetzt wird, | |||||||||
2. | Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, | |||||||||
3. | Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, | |||||||||
4. | (entfällt) | |||||||||
5. | Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17, soweit Erzeugungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 MW dem Hauptstück II dieses Gesetzes unterliegen, | |||||||||
6. | Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff, | |||||||||
7. | Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210 ff, | |||||||||
8. | Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36ff, | |||||||||
9. | Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. L 114 vom 27. April 2006, S. 64. |
(5) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L Nr. 143, S. 56 vom 30. April 2004, wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG), LGBl. 6200, geregelt.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 69 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
Inhaltsverzeichnis | |
Hauptstück I Hauptstück römisch eins | (Allgemeine Bestimmungen) |
§ 1Paragraph eins, | Geltungsbereich, Ziele |
§ 2Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen, Verweisungen |
§ 3Paragraph 3, | Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen |
§ 4Paragraph 4, | Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen |
Hauptstück II | (Erzeugungsanlagen) |
§ 5Paragraph 5, | Genehmigungspflicht |
§ 6Paragraph 6, | Antragsunterlagen |
§ 7Paragraph 7, | Vereinfachtes Verfahren |
§ 8Paragraph 8, | Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte |
§ 8aParagraph 8 a, | Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend erneuerbare Energien |
§ 9Paragraph 9, | Nachbarn |
§ 10Paragraph 10, | Parteien |
§ 11Paragraph 11, | Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung |
§ 12Paragraph 12, | Erteilung der Genehmigung |
§ 13Paragraph 13, | Betriebsleiter |
§ 14Paragraph 14, | Betriebsgenehmigung, Probebetrieb |
§ 15Paragraph 15, | Abweichungen von der Genehmigung, Änderungen |
§ 16Paragraph 16, | Nachträgliche Vorschreibungen |
§ 17Paragraph 17, | Überwachung |
§ 18Paragraph 18, | Auflassung, Unterbrechung, Vorkehrungen |
§ 19Paragraph 19, | Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung |
§ 20Paragraph 20, | Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen |
§ 21Paragraph 21, | Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen |
§ 22Paragraph 22, | Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage |
§ 23Paragraph 23, | Enteignung |
Hauptstück III | (Betrieb von Netzen, Regelzonen) |
Abschnitt 1 | (Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber) |
§ 30Paragraph 30, | Geregelter Netzzugang |
§ 31Paragraph 31, | (entfällt durch LGBl. Nr. 68/2021)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021,) |
§ 32Paragraph 32, | Verweigerung des Netzzugangs |
§ 33Paragraph 33, | Allgemeine Netzbedingungen |
§ 34Paragraph 34, | Lastprofile, Kosten des Netzanschlusses |
§ 35Paragraph 35, | Technischer Betriebsleiter |
§ 36Paragraph 36, | Aufrechterhaltung der Leistung |
Abschnitt 2 | (Betreiber von Verteilernetzen) |
§ 38Paragraph 38, | Pflichten der Verteilernetzbetreiber |
§ 39Paragraph 39, | Recht zum Netzanschluss |
§ 40Paragraph 40, | Allgemeine Anschlusspflicht |
Abschnitt 3 | (Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen) |
§ 41Paragraph 41, | Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber |
§ 42Paragraph 42, | Netzentwicklungsplan |
§ 43Paragraph 43, | Regelzonen, Aufgaben |
Hauptstück IV | (Netzzugangsberechtigte, Stromhändler) |
§ 44Paragraph 44, | Rechte der Kunden |
§ 45Paragraph 45, | Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Grundversorgung |
§ 46Paragraph 46, | Netzzugangsberechtigte |
§ 46aParagraph 46 a, | Kleinsterzeugungsanlagen |
Hauptstück V | (Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinator) |
Abschnitt 1 | (Bilanzgruppen) |
§ 47Paragraph 47, | Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen |
§ 48Paragraph 48, | Allgemeine Bedingungen |
Abschnitt 2 | (Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinator) |
§ 49Paragraph 49, | Bilanzgruppenverantwortliche |
§ 50Paragraph 50, | Widerruf der Genehmigung, Erlöschen |
§ 51Paragraph 51, | Bilanzgruppenkoordinator |
Hauptstück VI | (Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer und Verteilernetze) |
Abschnitt 1 | (Regelzonenführer) |
§ 52Paragraph 52, | Voraussetzungen, Feststellungsverfahren |
Abschnitt 2 | (Verteilernetze) |
§ 53Paragraph 53, | Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Allgemeine Voraussetzungen für die Konzessionserteilung |
§ 54Paragraph 54, | Besondere Konzessionsvoraussetzungen |
§ 55Paragraph 55, | Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte |
§ 56Paragraph 56, | Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession |
§ 57Paragraph 57, | Ausübung |
§ 58Paragraph 58, | Geschäftsführer |
§ 59Paragraph 59, | Pächter |
§ 60Paragraph 60, | Fortbetriebsrechte |
§ 61Paragraph 61, | Ausübung der Fortbetriebsrechte |
§ 62Paragraph 62, | Endigung der Konzession |
§ 63Paragraph 63, | Entziehung der Konzession |
§ 64Paragraph 64, | Maßnahmen zur Sicherung des Netzbetriebes |
Hauptstück VII | (KWK-Anlagen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen) |
Abschnitt 1 | (KWK-Anlagen) |
§ 65Paragraph 65, | Wirkungsgrad-Referenzwerte |
§ 66Paragraph 66, | Benennung |
Abschnitt 2 | (Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen) |
§ 67Paragraph 67, | Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
§ 68Paragraph 68, | Auskunftspflicht |
§ 69Paragraph 69, | Datenverarbeitung |
§ 70Paragraph 70, | Strafbestimmungen |
Hauptstück VIII | (Ökofonds, Berichtspflicht) |
§ 71Paragraph 71, | Einrichtung und Verwaltung eines Ökofonds |
§ 73Paragraph 73, | Berichts- und Überwachungspflichten |
Hauptstück IX | (Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen) |
§ 74Paragraph 74, | Übergangsbestimmungen |
§ 75Paragraph 75, | Schlussbestimmungen, Geschlechtsspezifische Bezeichnung, Umgesetzte EU-Richtlinien |