(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstückes V eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
1. | Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches an elektrischer Energie dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist, | |||||||||
2. | die technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung einzuhalten, | |||||||||
3. | Meldungen bei Stromhändler-, sonstigem Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten, | |||||||||
4. | Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind, | |||||||||
5. | bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden, | |||||||||
6. | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen. |
(3) Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 festgelegten Pflichten sind Erzeuger verpflichtet:
1. | Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
2. | Erzeugerfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden, sofern sich durch das Ökostromgesetz nicht anderes ergibt, | |||||||||
3. | zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und Netzbetreiber bei Teillieferungen, | |||||||||
4. | nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen, wobei sicher zu stellen ist, dass bei Anweisungen des Regelzonenführers gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt, | |||||||||
5. | auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 4 vertraglich sichergestellt werden konnte, | |||||||||
6. | auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen. |
(4) Erzeuger haben einen Rechtsanspruch zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen.
(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
1. | die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen; | |||||||||
2. | soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 43 Abs. 4 erfolglos blieb; | |||||||||
3. | Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise, z. B. durch Übertragung der Messwerte, zu erbringen; | |||||||||
4. | zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend. |
(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(7) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
(8) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(9) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 8 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 8 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(10) (entfällt durch LGBl. Nr. 68/2021)
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