(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
1. | seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder | |||||||||
2. | seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt. |
(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1. | die Genehmigung gemäß § 49 Abs. 5 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht, | |||||||||
2. | eine im § 49 Abs. 3 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder | |||||||||
3. | er zumindest drei Mal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 47) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. |
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichens ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
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