§ 33 NÖ ElWG 2005 Allgemeine Netzbedingungen

NÖ ElWG 2005 - NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,

2.

die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,

5.

sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,

6.

sie Regelungen über die Kostentragung des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,

7.

sie klar und übersichtlich gefasst sind,

8.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Netzbetreibers;

2.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, die sich aus den Bestimmungen der §§ 31, 33, 38, 41, 43, 46, 47, 51 ergeben;

3.

die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden;

4.

die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

5.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

6.

die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität;

7.

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

8.

die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

9.

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;

10.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

11.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

12.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

13.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

14.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

15.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

16.

Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;

17.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen;

18.

das Zustimmungserfordernis des Verteilernetzbetreibers, wenn nach Inkrafttreten der NÖ ElWG-Novelle 2011 ein Dritter an die Kundenanlage angeschlossen werden soll.

(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.

(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden (z. B. elektronisch). In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Netzbedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die im Abs. 3 enthaltenen Anforderungen näher zu regeln.

In Kraft seit 23.05.2018 bis 31.12.9999
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