§ 46a NÖ ElWG 2005 Kleinsterzeugungsanlagen

NÖ ElWG 2005 - NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) An Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, es sei denn der Netzbenutzer verlangt schriftlich einen solchen.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet ist, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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