(1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:
1. | der Genehmigungswerber, | |||||||||
2. | alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten, | |||||||||
3. | die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen, | |||||||||
4. | die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, | |||||||||
5. | die Standortgemeinde zur Wahrung der in den §§ 20 Abs. 1 Z 1 und 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen, | |||||||||
6. | eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im § 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können. |
(2) Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
1. | nicht innerhalb der in der Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 oder der in der persönlichen Verständigung gemäß § 7 Abs. 2 festgelegten Frist oder | |||||||||
2. | bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 8 Abs. 1 nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung | |||||||||
Einwendungen erheben. |
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