§ 67 NÖ ElWG 2005 Behörde, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

NÖ ElWG 2005 - NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.

(2) Die in den §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 1 Z 5 und 6 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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