(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die in den §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 1 Z 5 und 6 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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