(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 53 Abs. 10 und 11 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben und ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen, so hat der Pächter oder der Geschäftsführer auch § 54 sinngemäß zu erfüllen.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. § 55 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 und 6 gilt sinngemäß. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Pächter eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
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