(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1) anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen oder Aufträgen der Genehmigung die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Aufträgen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung bzw. auf Betriebsgenehmigung ist vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben außer dem Genehmigungswerber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß §§ 7 oder 8 aufrecht geblieben ist.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die in der Genehmigung enthaltenen Angaben und Auflagen oder Aufträge erfüllt sind. Weicht das angeführte Vorhaben von der Errichtungsgenehmigung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so ist die Betriebsgenehmigung im Umfang der vorgenommenen Änderungen zu erteilen.
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