§ 44 NÖ ElWG 2005 Rechte der Kunden

NÖ ElWG 2005 - NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Stromhändlern und sonstigen Lieferanten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.

(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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