(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen mit Standort in NÖ und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Ökofonds werden aufgebracht:
1. | aus den Zuweisungen gemäß Ökostromgesetz, | |||||||||
2. | aus Strafbeträgen gemäß § 70, | |||||||||
3. | aus sonstigen Zuwendungen. |
(2) Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Die Zinsen sind zur Abdeckung der mit der Verwaltung des Fonds entstehenden Personal- und Sachkosten zu verwenden. Sollten die Zinsen nicht ausreichen, können die Personal- und Sachkosten aus dem sonstigen Vermögen des Fonds getragen werden.
(3) Die Leistungen des Ökofonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung, die aus einem nicht rückzahlbarem Darlehen besteht, besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der NÖ Landesregierung festzulegen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. | Verfahren bei der Gewährung von Förderungen, | |||||||||
2. | Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, | |||||||||
3. | Antragsunterlagen, | |||||||||
4. | Reihungskriterien wie Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes, Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen, | |||||||||
5. | Bonität des Förderungswerbers, | |||||||||
6. | Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. |
(6) (entfällt)
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