(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
1. | die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird, | |||||||||
2. | (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018) | |||||||||
3. | der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird, | |||||||||
4. | der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist, | |||||||||
5. | das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 8 nicht rechtzeitig eingebracht wird oder | |||||||||
6. | die Auflassung gemäß § 18 Abs. 6 beendet ist. |
(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.
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