(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1. | der Konzessionswerber in der Lage ist, | |||||||||
a) | eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und | |||||||||
b) | den Pflichten des Hauptstückes III nachzukommen und | |||||||||
2. | für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht. |
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber
1. | sofern es sich um eine natürliche Person handelt, | |||||||||
a) | entscheidungsfähig ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
b) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates ist, | |||||||||
c) | seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat und | |||||||||
d) | von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist, | |||||||||
2. | sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, | |||||||||
a) | seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat, | |||||||||
b) | für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt hat. |
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7.300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(9) Geht die Entscheidungsfähigkeit verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter übertragen werden.
(10) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres, der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(11) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat entfällt, wenn ein Geschäftsführer oder Pächter bestellt ist.
(12) (entfällt)
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