(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
1. | für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
2. | von der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder | |||||||||
3. | der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind. |
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:
1. | die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG, | |||||||||
2. | Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
3. | ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), | |||||||||
4. | den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und | |||||||||
5. | die Regulierungsbehörden. |
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