(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß §§ 53 und 54 anzuschließen:
1. | Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Nachname der Person, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen, | |||||||||
2. | bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein darf, | |||||||||
3. | ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25.000, | |||||||||
4. | Angaben über die Struktur, die Anzahl der Kunden und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen, | |||||||||
5. | falls zutreffend, Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der im § 54 aufgezählten Voraussetzungen, | |||||||||
6. | bei mindestens 100.000 Kunden ein Gleichbehandlungsprogramm, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben und wer unabhängiger Gleichbehandlungsbeauftragter ist. |
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 53 und 54 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
1. | dem Konzessionswerber und | |||||||||
2. | jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilnetzkonzession für das in Betracht kommende Gebiet besitzen, | |||||||||
Parteistellung zu. |
(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.
(6) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
1. | die Wirtschaftskammer Niederösterreich, | |||||||||
2. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, | |||||||||
3. | die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer und | |||||||||
4. | die im § 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, genannten Interessenvertretungen der NÖ Gemeinden | |||||||||
zu hören. |
(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl Nr. 311/1985), festgestellt werden können.
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