(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben außer dem Betreiber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
(3) Sonstige Änderungen, die nicht unter Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 fallen, hat die Behörde nach schriftlicher Anzeige unter Vorschreibung allfälliger Aufträge oder Auflagen zur Erfüllung der im § 11 Abs. 1 festgelegten Anforderungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.
(4) In der Genehmigung vorgeschriebene Aufträge oder Auflagen sind über Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
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